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Stand: 30. Oktober 2026 · keine Steuer- oder Rechtsberatung

Zahlungsziel und Fälligkeit: Wann eine Rechnung bezahlt sein muss

Das Zahlungsziel ist die Frist, die Ihnen ein Lieferant zum Bezahlen gibt. Am Ende dieser Frist ist die Rechnung fällig. Wer den Unterschied zwischen fällig und in Verzug kennt, zahlt weder zu früh noch zu spät.

Kein Zahlungsziel vereinbart: sofort fällig

Ist keine Zeit für die Zahlung bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, kann der Gläubiger die Zahlung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Ohne Zahlungsziel ist eine Rechnung also grundsätzlich sofort fällig.

Fällig heißt aber noch nicht in Verzug. Verzug tritt erst später ein, etwa nach einer Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (bei Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung). Mehr dazu in Zahlungsverzug und Mahnung.

Ist ein Zahlungsziel vereinbart, darf der Lieferant im Zweifel nicht vorher Zahlung verlangen. Sie dürfen aber früher zahlen (§ 271 Abs. 2 BGB), zum Beispiel um Skonto zu nutzen.

Übliche Zahlungsziele

Häufig sind „sofort ohne Abzug“, 7, 14 oder 30 Tage. Oft kommt eine Skontofrist dazu, etwa 2 % bei Zahlung in 10 Tagen. Wann sich Skonto lohnt, steht im Artikel Skonto richtig nutzen.

Achten Sie darauf, ab wann die Frist läuft. „30 Tage ab Rechnungsdatum“ ist etwas anderes als „30 Tage nach Erhalt“. Am eindeutigsten ist ein festes Datum: „zahlbar bis 30.11.2026“.

Gesetzliche Grenzen zwischen Unternehmen

Lange Zahlungsfristen zu Lasten von Lieferanten begrenzt das Gesetz. Das betrifft Sie vor allem dann, wenn Sie selbst Rechnungen schreiben und ein großer Kunde lange Fristen verlangt.

Regel Grenze
Vereinbarte Zahlungsfrist zwischen Unternehmen (§ 271a Abs. 1 BGB) Mehr als 60 Tage nur, wenn ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig
Öffentliche Auftraggeber (§ 271a Abs. 2 BGB) Mehr als 30 Tage nur, wenn ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt; mehr als 60 Tage unwirksam
Prüfung oder Abnahme vor der Zahlung (§ 271a Abs. 3 BGB) Mehr als 30 Tage nur, wenn ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig
Zahlungsfrist in den AGB des Zahlenden (§ 308 Nr. 1a BGB) Mehr als 30 Tage gelten im Zweifel als unangemessen lang
Prüf- oder Abnahmefrist in den AGB des Zahlenden (§ 308 Nr. 1b BGB) Mehr als 15 Tage gelten im Zweifel als unangemessen lang

Die Zahlungsfrist läuft ab Erhalt der Leistung. Kommt die Rechnung erst danach, läuft sie ab Zugang der Rechnung. Prüf- und Abnahmefristen laufen ab Erhalt der Leistung. Ist eine zu lange Frist unwirksam, bleibt der übrige Vertrag gültig (§ 271a Abs. 4 BGB). Die Grenzen gelten nicht für Abschlags- und Ratenzahlungen und nicht, wenn ein Verbraucher zahlt (§ 271a Abs. 5 BGB).

Den Überblick behalten

Bei wenigen Rechnungen reicht ein Kalender. Wird es mehr, helfen ein paar Gewohnheiten:

  1. Fälligkeit beim Eingang notieren, nicht erst beim Bezahlen. Rechnen Sie sie direkt als Datum aus.
  2. Skontodatum getrennt notieren. Es liegt vor der Fälligkeit und ist schneller vorbei.
  3. Feste Zahltage einplanen, etwa zweimal pro Woche. Dann bezahlen Sie gesammelt und vergessen nichts.
  4. Rechnungen nicht im Postfach liegen lassen. Leiten Sie alle Rechnungen an eine Adresse weiter, die nur dafür da ist.

Eine Software wie Dueinbox liest das Zahlungsziel aus Rechnung und E-Rechnung aus und erinnert Sie vor der Fälligkeit.

Quellen