Stand: 30. Oktober 2026 · keine Steuer- oder Rechtsberatung
E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028: Was kleine Betriebe tun müssen
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungspflicht für Geschäfte zwischen Unternehmen. Sie kommt in Stufen. Für viele kleine Betriebe ist vor allem die erste Stufe wichtig, und die gilt schon: Sie müssen E-Rechnungen empfangen können.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten Datenformat, das ein Programm ohne Abtippen lesen kann. Zulässig sind Formate nach der europäischen Norm EN 16931, vor allem:
- XRechnung: eine reine XML-Datei, also Daten ohne Bild.
- ZUGFeRD bzw. Factur-X ab Version 2: ein PDF mit eingebetteter XML-Datei. Ausgenommen sind die Profile MINIMUM und BASIC-WL, sie gelten nicht als E-Rechnung.
Wichtig: Ein normales PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung, auch wenn es elektronisch verschickt wird. Es zählt als „sonstige Rechnung“.
Der Zeitplan
| Ab | Was gilt |
|---|---|
| 1. Januar 2025 | Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Dafür gibt es keine Übergangsfrist. |
| 2025 und 2026 | Beim Ausstellen dürfen alle noch Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken. |
| 1. Januar 2027 | Wer im Vorjahr (2026) mehr als 800.000 € Gesamtumsatz hatte, muss E-Rechnungen ausstellen. Wer darunter lag, darf bis Ende 2027 noch Papier oder PDF verschicken. |
| 1. Januar 2028 | Grundsätzlich alle Unternehmen müssen bei Geschäften mit anderen Unternehmen im Inland E-Rechnungen ausstellen. |
Ausnahmen
Vom Ausstellen von E-Rechnungen ausgenommen sind:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto
- Fahrausweise
- Rechnungen von Kleinunternehmern im Sinne von § 19 UStG
- Rechnungen an Privatpersonen; die Pflicht gilt nur zwischen Unternehmen
Vom Empfangen ist niemand ausgenommen. Auch Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen annehmen können.
Was heißt „empfangen können“?
Dafür reicht nach Auskunft der Finanzverwaltung ein E-Mail-Postfach. Sie müssen also nichts Besonderes kaufen. Das Problem liegt woanders: Eine XRechnung ist eine XML-Datei. Wer sie doppelt anklickt, sieht Programmcode und keine Rechnung. Lesen, prüfen und bezahlen lässt sie sich nur mit einem passenden Programm, etwa unserem kostenlosen XRechnung-Viewer.
Was Sie jetzt tun sollten
- Ein Postfach für Rechnungen festlegen, zum Beispiel rechnung@ihre-firma.de, und Lieferanten mitteilen.
- E-Rechnungen lesbar machen. Ein Viewer zeigt die Datei als Rechnung an. Wer viele Rechnungen bekommt, spart mit einer Software Zeit, die Betrag, IBAN und Fälligkeit direkt übernimmt.
- Richtig aufbewahren. Aufzubewahren ist die E-Rechnung selbst, also die XML-Datei bzw. das ZUGFeRD-PDF mit eingebetteter XML. Ein Ausdruck oder ein Bild davon reicht nicht. Buchungsbelege müssen Sie 8 Jahre aufbewahren.
- An die eigene Ausstellung denken. Spätestens für 2028 brauchen Sie ein Rechnungsprogramm, das XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen kann. Viele Buchhaltungsprogramme können das bereits.
Und der Vorsteuerabzug?
Auch der Vorsteuerabzug ist betroffen: Ist eine Rechnung zur E-Rechnung verpflichtet, berechtigt grundsätzlich nur eine ordnungsgemäße E-Rechnung zum Vorsteuerabzug. Ab den jeweiligen Stichtagen sollten Sie also darauf achten, dass Ihre Lieferanten wirklich E-Rechnungen schicken. Klären Sie Einzelfälle mit Ihrer Steuerberatung.
Quellen
- § 14 und § 27 Abs. 38 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung, ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Einführung der E-Rechnung
- IHK München: Elektronische Rechnungen